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Satzung
des
Sportvereins Trauen - Oerrel e.V.
Neufassung vom 24.01.1992

I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Name, Sitz und Vereinsfarben

(1) Der Verein führt den Namen " Sportverein Trauen - Oerrel e.V. und hat seinen Sitz in Munster.
(2) Gründungstag ist der 25. Januar 1950.
(3) Die Vereinsfarben sind "Rot-Weiß".
(4) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Soltau eingetragen.

§2
Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es Sport zu betreiben und ihn in seiner Gesamtheit zu fördern und zu verbreiten.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.

§3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und seiner Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten.

§4
Gliederung des Vereins

(1) Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen (Sparten), welche die ausschließliche Pflege ihrer Sportart betreiben.
(2) Jeder Abteilung steht ein Leiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes regelt.
(3) Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

§5
Vereinsämter

(1) Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.
(2) Der Vorstand kann Vergütungen festsetzen für Übungsleiter und Trainer.
(3) Über Zahlungen anderer Vergütungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
II. Mitgliedschaft

§6
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person zum 1. eines Kalendermonats auf schriftlichen Antrag erwerben.
(2) Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt der Bewerber oder sein gesetzlicher Vertreter die Satzung an.
(3) Die Mindestzeit der Mitgliedschaft beträgt ein halbes Jahr.
(4) Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
(5) Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben.
(6) Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.
(7) Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

§7
Ehrungen der Mitglieder

Ehrungen werden in einer gesonderten von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Ordnung geregelt.

§8
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austritt
c) Ausschluss

(2) Der Austritt kann nur schriftlich zum 31.3., 30.6., 30.9., oder 31.12. erklärt werden. die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat.
(3) Durch Beschluss des Ehrenrates kann ein Mitglied bei grobem Verstoß gegen die Pflichten nach §10 der Satzung und bei unehrenhaftem oder vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seiner Pflicht zur Beitragsbezahlung trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§9
Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
b) An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
c) Vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
d) Ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 10
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) Die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
b) Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
c) An allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach besten Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben.
d) In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in der Beziehung zu anderen Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen, ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzung der in § 3 genannten Vereinigungen deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

§ 11
Aufnahmegebühr und Beiträge

(1) Die Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Aufnahmeantrag zu zahlen.
(2) Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist grundsätzlich halbjährlich im Voraus unbar im Bankeinzugsverfahren zu zahlen ( 15.01., 15.07., eines Jahres).
(3) Der Vorstand ist in begründeten Fällen berechtigt, zeitweise eine Befreiung von der Zahlung des Beitrages zu gewähren. Über die Beitragsbefreiung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.


IV. Organe des Vereins

 

§ 12
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Ehrenrat.

§ 13
Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht anderen Organen übertragen ist.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung
( Jahreshauptversammlung ) findet jedes Jahr jeweils im I. Quartal statt. Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet wenn mindestens 20 v.H. der stimmberechtigen Mitglieder es schriftlich beantragen.
(3) Mitgliederversammlungen werden spätestens 3 Wochen vorher durch Bekanntmachung in der "Böhme-Zeitung" oder in dem Mitteilungsblatt "Grüne Blatt" einberufen. In die Bekanntmachung ist die vorgesehene Tagesordnung aufzunehmen bzw. ein Hinweis wo die Tagesordnung einzusehen ist.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
(5) Anträge zur Tagesordnung sowie besondere Anträge sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt:
a) Satzung einschl. Änderungen,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages,
d) Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wählt:
a) Vorstand,
b) Ehrenrat,
c) Kassenprüfer,
d) Festausschuss.

(7) Die Mitglieder ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins müssen mindestens 75 v.H. der stimmberechtigen Mitglieder anwesend sein. Bleibet die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist eine neue einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Beschlossen wird mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Satzung, deren Änderung und die Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von 75 v.H. der anwenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
(9) In der Mitgliederversammlung wird offen durch ein Handzeichen abgestimmt. Gewählt wird schriftlich und geheim. Wenn niemand aus der Mitgliederversammlung widerspricht, kann durch Handzeichen offen gewählt werden.
(10) Über Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 14
Vorstand

(1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

(2) Der Vorstand besteht aus :
a) dem/der 1.Vorsitzenden
b) dem/der 2.Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/der Leiterin/in des Sportbetriebes ( Sportwart/in)
f) dem/der Jugendleiter/in
g) dem/ der Frauenwart/in
h) dem/der Pressewart/in
i) den Abteilungs- (Sparten-) leitern/leiterinnen bzw. Vertretern/ Vertreterinnen
j) dem/ der Vorsitzenden des Festausschusses.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Die Wahl erfolgt im Wechsel, und zwar so, dass der/die 1.Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der die Sportwart/in, der/die Frauenwart/in, und die stellv. Spartenleiter/innen in den Jahren mit einer ungeraden Jahreszahl, der/die 2.Vorsitzende, der/die Schriftführer/in, der/die Jugendwart/in, der/die Schriftführer/in, der/die Jugendleiter/in, der die Pressewart/in und die Spartenleiter/innen in den Jahren mit geraden Jahreszahlen gewählt werden,

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, beauftragt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgabe.

(5) Der Verein wird vertreten ( im Sinne § 26 BGB ) durch:
a) den 1.Vorsitzenden, zusammen mit dem 2.Vorsitzenden oder dem Schriftführer oder dem Schatzmeister; oder
b) den 2.Vorsitzenden, zusammen mit dem Schriftführer oder dem Schatzmeister.
c) Das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden geht vor.

(6) Durch Beschluss des Vorstandes werden einzelnen Vorstands- oder andere Vereinsmitglieder ermächtigt, in Angelegenheiten, die rechtlich oder finanziell von geringer Bedeutung sind, für den Verein zu handeln.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte anwesend ist. Ordentliche Vorstandsitzungen werden mindestens eine Woche vorher durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einberufen.

(8) Der Vorstand kann für besondere Angelegenheiten Ausschüsse bilden.

(9) § 13 Abs.4, 8, 9, und 10 gilt entsprechend.

§ 15
Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist.
(2) Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und 2 Beisitzern sowie 2 Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein.
(3) Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt in den Jahren mir gerader Jahreszahl.
(4) Er tritt auf Antrag eines Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem die/der Betreffende/n Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
(5) Er darf folgende Maßnahmen verhängen:
a) Verwarnung;
b) Verweis;
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten,
e) Ausschluss aus dem Verein ( gem. § 8 Abs.3 ) .
(6) Jede die/den Betroffene/n belastende Entscheidungen ist diesem/dieser schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(7) Seine Entscheidung ist endgültig.


V. Kassenprüfer, Festausschuss

§ 16
Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt im jährlichen Wechsel.
(2) Die Kassenprüfer haben:
a) die Ordnungsmäßigkeit und die Vollständigkeit der Kassenführung,
b) die Erhebung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und anderen Leistungen zu prüfen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 17
Festausschuss
Die Mitgliederversammlung wählt in den Jahren mit gerader Jahreszahl für die Dauer von 2 Jahren einen Festausschuss, der aus mindestens 3 Personen bestehen muss. Wiederwahl ist zulässig.


VI. Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 18
Vermögen des Vereins

(1) Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
(2) Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ( § 2 ) fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Munster, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten des Sportes zu verwenden hat.

§ 19
Geschäftszeitraum

Der Geschäftszeitraum ist das Kalenderjahr.

§ 20
Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.01. 1992 beschlossen. Sie tritt am gleichen Tage in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Munster, 24.01.1992

 

 

Mitgliedschaft und Beiträge

 

Aufnahmeantrag

 

Satzung